Das Verkehrslexikon

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Vorfahrtrecht und Annäherung bei schlechter Einsehbarkeit des Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereichs

Vorfahrtrecht - Linksabiegen - Überholen - Annäherung bei schlechter Einsehbarkeit des Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereichs





Gliederung:


- Allgemeines
- Vorfahrt
- Linksabbiegen
- Überholen
- Schienenverkehr






Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Vorfahrt

Vorfahrtregel "rechts vor links" (gleichberechtigte Straßen, Parkflächen, mehrere nebeneinander einmündende Nebenstraßen)

Vorfahrt bei Feld- und Waldwegen

Linksabbiegen

Fahren auf Sicht - Sichtfahrgebot

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Vorfahrt:


Zum Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten bei Annäherung an eine Rechts-Vor-Links-Kreuzung (sog. "halbe Vorfahrt")

Schrittgeschwindigkeit

BGH v. 21.05.1985:
Der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass auch ein für ihn nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten werde. Diese Regel gilt nicht nur, wenn der vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer auf einer bevorrechtigten Straße fährt, sondern auch dann, wenn ihm das Vorfahrtrecht deshalb zusteht, weil er von rechts kommt; an Kreuzungen allerdings unter der Voraussetzung, dass er die kreuzende Straße nach rechts zur Beurteilung seiner eigenen Wartepflicht gegenüber dem von dort kommenden Verkehr rechtzeitig und weit genug einsehen kann

KG Berlin v. 03.03.1988:
Das Rechtsfahrgebot dient zwar grundsätzlich nicht dem Schutz des Wartepflichtigen, jedoch trifft den Vorfahrtberechtigten eine Mitschuld, wenn er an einer schlecht einsehbaren Kreuzung oder Einmündung dem Wartepflichtigen durch zu starkes Linksfahren das vorsichtige Hineintasten zur Erlangung freier Sicht vereitelt oder erschwert.

OLG Koblenz v. 16.03.2015:
Ist an einer gleichberechtigten Kreuzung die Sicht für den von links kommenden Fzg-Führer durch eine Hecke eingeschränkt war, darf er sich nur vorsichtig in die Einmündung hineintasten. Das bedeutet, dass er nur zentimeterweise bis zum Übersichtspunkt mit sofortiger Anhaltemöglichkeit vorrollen darf. Schrittgeschwindigkeit genügt dazu nicht. Dabei muss er sich soweit wie möglich rechts halten (Haftungsverteilung: 50:50).

OLG Frankfurt am Main v. 29.04.1994:
Grundsätzlich darf der Vorfahrtberechtigte darauf vertrauen, dass ein Wartepflichtiger die Vorfahrt beachtet, was auch gegenüber den für ihn nicht sichtbaren Wartepflichtigen sowie denen gilt, die als Wartepflichtige die Vorfahrtstraße nur schwer einsehen können. - An einer für den Wartepflichtigen schwer einsehbaren Einmündung verhält sich der Vorfahrtberechtigte nur dann sorgfältig und mit genügendem Weitblick, wenn er rechtzeitig den Abstand zum rechten Fahrbahnrand einhält, den der Wartepflichtige benötigt, um sich zentimeterweise in die Vorfahrtstraße hineinzutasten und den erforderlichen Überblick zu gewinnen.

OLG Celle v. 14.06.2001:
Befährt ein Radfahrer den Gehweg in falscher Fahrtrichtung und nähert er sich von rechts kommend einer schwer einsehbaren Einmündung einer Nebenstraße, trifft ihn bei einer Kollision mit einem aus der Nebenstraße herannahenden Kraftfahrzeug die Alleinhaftung, selbst wenn dem Führer des Kraftfahrzeugs ein geringfügiges Verschulden zur Last zu legen ist.




OLG Koblenz v. 13.02.2006:
An einer Kreuzung von Weinbergswegen abseits der dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen, an der die Regelung "Rechts vor Links" gilt, müssen die Verkehrsteilnehmer auch den von links kommenden Verkehr im Auge haben. Eine solche Örtlichkeit verleitet dazu, mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen.

OLG Düsseldorf v. 15.02.2011:
Eine schlecht einsehbare Kreuzung, an der die Vorfahrt nicht besonders geregelt ist, ist stets eine unübersichtliche und gefährliche Straßenstelle, deren besonderen Bedingungen der Fahrzeugführer seine Fahrgeschwindigkeit anzupassen hat (§ 3 Abs. 1 S. 2 StVO). Demgegenüber gilt der Vertrauensgrundsatz, der es dem Vorfahrtberechtigten gestattet, mit der örtlich zulässigen Geschwindigkeit "auf Sicht" zu fahren, ohne auf die immer möglichen Verletzungen seiner Vorfahrt durch für ihn nicht sichtbare Wartepflichtige Bedacht zu nehmen, an derartigen Kreuzungen nicht uneingeschränkt.

OLG Frankfurt am Main v. 10.09.2015:
Kann der Fahrer eines Traktors mit Heuwender beim Queren einer Landstraße aufgrund einer 100 Meter entfernten Kurve herannahende Fahrzeuge nicht wahrnehmen, stellt das Einfahren auch ohne Einweiser keinen Verstoß gegen § 8 StVO dar. Der Fahrer muss allerdings, sobald ein bevorrechtigtes Fahrzeug sichtbar wird. gemäß § 1 Abs. 2 StVO seine Fahrweise darauf einstellen und notfalls sofort anhalten, wenn er anders einen Unfall nicht vermeiden kann.

OLG München v. 14.10.2016:
Kommt es auf einer Kreuzung mit erheblichem seitlichen Versatz zweier gleichberechtigter Straßen und daraus folgender Sichtbehinderung zu einer Kollision, ist eine hälftige Schadensverteilung gerechtfertigt, wenn sich der Wartepflichtige nicht wie geboten mit Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineingetastet hat.

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Linksabbiegen:


BGH v. 25.01.1994:
Der Fahrer eines schwerfälligen Fahrzeugs, der berechtigt in eine Vorfahrtstraße nach links einbiegen will, muss in der Regel sofort anhalten, sobald ein auf der Vorfahrtstraße herannahender Verkehrsteilnehmer für ihn sichtbar wird. Er darf den Einbiegevorgang nur dann fortsetzen, wenn er nach der Verkehrslage darauf vertrauen kann, dass er die Fahrbahn für den herannahenden Verkehrsteilnehmer rechtzeitig frei machen kann.

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Überholen:


OLG Celle v. 02.11.2006:
Gegenüber dem groben Verschulden eines Fahrzeugführers im Rahmen eines waghalsigen Überholmanövers vor einer nicht einsehbaren Rechtskurve können im Einzelfall die Betriebsgefahr des überholten Lkw sowie ein zusätzliches Verschulden des Führers des Lkw wegen nicht unerheblicher 20 %iger Überschreitung (72 km/h statt erlaubter 60 km/h) der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zurücktreten.

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Schienenverkehr:


Bahnübergang - Bahngleisunfall - Bahnschranke

OLG München v. 17.11.2000:
Kommt es bei Schneesturm und dadurch teilweise verdecktem Andreaskreuz und verdeckter Signalanlage, jedoch geschlossener Halbschranke zu einem Verkehrsunfall, haftet das Eisenbahnunternehmen zu 30%, wenn sich der Kfz-Führer mit einer den Witterungsverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit den Bahngleisen genähert hat.



OLG Oldenburg v. 31.10.2001:
§ 19 StVO regelt das Verhältnis zwischen Schienen- und Straßenverkehr an unbeschrankten Bahnübergängen dahin, dass die schienengebundenen Fahrzeuge bei Beschilderung mit Andreaskreuzen den absoluten Vorrang haben und die Straßenverkehrsteilnehmer vor diesen Verkehrszeichen warten müssen, wenn sich ein Schienenfahrzeug nähert. Da ein Fahrzeugführer stets mit Bahnverkehr rechnen muss, ist er vor unbeschrankten Bahnübergängen zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet. Er muss deshalb seine Fahrweise so einstellen, dass er auf kürzester Entfernung anhalten kann, notfalls muss er mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder vor dem Übergang anhalten und sich vergewissern, dass sich kein Schienenfahrzeug nähert, solange er nicht die Bahnstrecke nach beiden Seiten als frei erkannt hat. In den Gleisbereich darf er nur dann einfahren, wenn er mit Gewissheit - notfalls unter Einschaltung von Hilfspersonen - diesen bei Annäherung eines Zuges mit Sicherheit vollständig und rechtzeitig verlassen kann.

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